Gehaltsumwandlung: Steuerfreiheit von Zinszuschüssen?

Obgleich die Steuervergünstigung des § 3 Nr. 68 EStG durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25.7.1988 aufgehoben wurde, sind Zinszuschüsse gemäß § 52 Abs. 2j EStG bis längstens zum Ablauf des Jahres 2000 weiterhin steuerfrei, wenn die Zuschüsse für ein Darlehen, das der Arbeitnehmer vor dem 1.1.1989 erhalten hat, gewährt werden und soweit sie über die im Jahre 1988 gewährten Vorteile nicht hinausgehen. Durch das Standortsicherungsgesetz vom 13.9.1993 wurden die Anforderungen an die Steuerfreiheit dadurch weiter verschärft, dass die Zinszuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden müssen.

 

Der VI. Senat hat diese Voraussetzung mit dem Urteil vom 15. Mai 1998 (Az.: VI R 127/97) in einem Fall verneint, in dem der Arbeitgeber im Streitjahr 1995 den Zinszuschuss mit einer Jahresabschlussprämie (Gratifikation) des Arbeitnehmers verrechnete. Werde der Zinszuschuss durch Gehaltsumwandlung finanziert, komme er gerade nicht zum Arbeitslohn, auf den der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung des Zuschusses einen Anspruch habe, hinzu. Für die Frage, ob der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werde, mache es keinen Unterschied, ob im Zeitpunkt der Auszahlung des als Zinszuschuss bezeichneten Vorteils ein Anspruch auf den Teil des Arbeitslohns besteht, mit dem die Verrechnung vorgenommen werden soll, oder ob der Rechtsanspruch erst später entsteht und die Verrechnung demgemäss erst später vorgenommen wird, also der Vorteil mit der Maßgabe der Anrechnung auf im vornhinein bestimmte, später entstehende Gehaltsteile gewährt wird.

 

Die Entscheidung ist - entgegen vorschneller Vermutungen - kein Rückschritt im Hinblick auf die steuerliche Anerkennung der Gehaltsumwandlung.

 

Mit Beschluss vom 20.8.1997 (Az.: VI B 83/97, BStBl. II S. 667) hatte der BFH für die Überlassung eines Betriebs-Pkws gegen Gehaltsverzicht entschieden, dass der Arbeitgeber und Arbeitnehmer im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit und ohne weiteres steuerpflichtigen Barlohn durch steuerpflichtigen Sachlohn ersetzen können. Die Finanzverwaltung ist dieser Entscheidung gefolgt. Nach dem Entwurf der Lohnsteuer-Richtlinien 1999 soll die Barlohnumwandlung auch bei der unentgeltlichen oder verbilligten Gewährung von Mahlzeiten anerkannt werden, sofern der Arbeitsvertrag dementsprechend geändert wird.

 

Hieran ändert auch das BFH-Urteil vom 15.5.1998 nichts. Bei steuerfreien Zinszuschüssen besteht zwar ebenso wie bei steuerfreien Kindergartenzuschüssen nach § 3 Nr. 33 EStG und steuerfreien Fahrtkostenzuschüssen nach § 3 Nr. 34 EStG die Besonderheit, dass die Steuerfreiheit an die weitere Voraussetzung geknüpft ist, dass diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden müssen; gleichwohl kann auch in diesen Fällen nichts anderes gelten, wenn eine arbeitsrechtlich anzuerkennende Gehaltskürzung vor Gewährung des Zuschusses (ausdrücklich) vereinbart wurde. Der BFH hat die Steuerfreiheit der Zinszuschüsse nur dann versagt, wenn sie mit Barlohn verrechnet werden, auf den der Arbeitnehmer einen Anspruch hat; den Fall des vorherigen Gehaltsverzichts hat der VI. Senat jedoch nicht entschieden, sondern ausdrücklich offen gelassen.

 

Problematisch bleibt deshalb lediglich der Fall, in dem der Arbeitgeber, ohne eine betriebliche Übung entstehen zu lassen, freiwillige Leistungen gewährte und sich nun dazu entschließt, seinen Arbeitnehmern an Stelle dieser Barleistungen z. B. Fahrtkostenzuschüsse i. S. d. § 3 Nr. 34 EStG anzubieten, jedoch solchen Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit dieser Leistungen (hier: Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel) nicht erfüllen, die Barleistungen weitergewährt. Die Finanzverwaltung (A 21 c LStR 1996) hatte in diesen Fällen bereits bisher die Steuerfreiheit der Zuschüsse versagt.

 

Quelle: Haufe Verlagsgruppe