Rentner können unter bestimmten Voraussetzungen Zinsen und andere Kapitaleinkünfte über den Sparer-Freibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag von insgesamt 1.421 Euro hinaus steuerfrei einnehmen, informiert der Bundesverband deutscher Banken (BdB).
Voraussetzung ist, dass das jährliche Einkommen den Betrag von derzeit 7.802 Euro (Grundfreibetrag 7.664 Euro zuzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag 102 Euro, zuzüglich Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 Euro) nicht überschreitet. Dabei gilt: Als Einkommen im steuerrechtlichen Sinn gilt nicht die gesamte Rente, sondern nur der wesentlich niedrigere, so genannte Ertragsanteil.
Die Höhe des Ertragsanteils beträgt bei Rentenbeginn im Alter von 65 Jahren 27 Prozent der Rente. Bei einer Rente von 1.000 Euro sind demnach nur 270 Euro steuerpflichtig. Bei einem früheren Renteneintrittsalter ist der Ertragsanteil höher. Wer zum Beispiel mit 63 Jahren in Rente geht, kommt auf einen Ertragsanteil von 29 Prozent.
Da nur ein kleiner Teil der Rente steuerpflichtig ist, schöpft die Mehrzahl der Rentner den Freibetrag bei der Einkommensteuer nicht aus. Er kann deshalb für Kapitaleinkünfte genutzt werden, die über dem Sparer-Freibetrag liegen.
Der BdB weist darauf hin, dass es in diesen Fällen ratsam ist, beim Finanzamt eine so genannte "Nichtveranlagungs-Bescheinigung" (NV-Bescheinigung) zu beantragen. Hier sind lediglich Angaben zum voraussichtlich zu versteuernden Einkommen zu machen. Das Finanzamt stellt die Bescheinigung jedem aus, der voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen muss. Wenn die NV-Bescheinigung der Bank vorgelegt wird, kann das Kreditinstitut Zinsen und andere Kapitaleinkünfte grundsätzlich steuerfrei auszahlen – eben auch dann, wenn sie den Sparer-Freibetrag überschreiten.