Vorsicht: Eingeschränkte Streupflicht auf öffentlichen Parkplätzen

Das Wetter-Chaos gehört zum Winter, wie der Glühwein zum Weihnachtsmarkt. Schnee, Hagel und überfrierende Nässe machen das winterliche Autofahren nicht gerade zu einem Vergnügen. Wer dennoch seine Shopping-Tour nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bestreiten möchte und sich auf die oft nervenaufreibende Parkplatz-Suche begibt, der sollte besonders vorsichtig beim Aussteigen sein. Denn auf öffentlichen Parkplätzen besteht nur eine eingeschränkte Streupflicht bei Schnee und Glatteis.

Eine umfassende Streu-Pflicht besteht nur in verkehrswichtigen Bereichen. Allenfalls sind auf einem öffentlichen Parkplatz Wege für Fußgänger zu streuen, wenn der Fußweg länger als nur ein paar Schritte ist.

Der konkrete Fall:
Ein Mann verletzte sich beim Aussteigen aus seinem Wagen, den er zuvor ordnungsgemäß auf einem öffentlichen Parkplatz geparkt hat, schwer, indem er auf dem gefrorenen Untergrund ausrutschte und stürzte. Für die erlittenen Verletzungen verlangte er von der zuständigen Kommune Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Fall landete vor Gericht, und die Richter entschieden zu Ungunsten des Klägers. Die Richter waren der Meinung, dass er bereits beim Abstellen seines Wagens gemerkt haben müsse, dass der Parkplatz glatt war (LG Saarbrücken, AZ: 4 O 154/02).