Suchtpatienten-Behandlung: Das zahlt die private Krankenversicherung

Der Drogen- und Rauschmittelmissbrauch verursacht im Gesundheitswesen jährlich Kosten in Milliardenhöhe. Obwohl der private Krankenversicherungsschutz bei Suchtbehandlungen eigentlich keine Leistungen vorsieht, gewähren einige Versicherungen ihren Kunden schon seit mehr als zehn Jahren freiwillige Leistungen, die sogar vertraglich zugesichert sind.

 

Trotz intensiver Aufklärungs- und Präventionsmaßnahmen in den vergangenen Jahren hat die Rauschgiftproblematik nichts von ihrer Dramatik verloren. Ausgehend von einem weiten Drogenbegriff, der alle Stoffe einbezieht, die suchtbildend wirken können, sind Millionen Menschen in Deutschland von Rauschmitteln abhängig:

 

Die Zahl der Konsumenten harter Drogen wie Heroin, Kokain und Amphetamin wird auf rund 250.000 bis 300.000 geschätzt. Rund zwei Millionen haben irgendwann in ihrem Leben Cannabis probiert.
Mehr als eine Million Menschen sind von Medikamenten abhängig.
Rund 2,5 Millionen sind von Alkohol abhängig.
Mehr als 40 Prozent der Männer und rund 30 Prozent der Frauen sind Raucher.

 

 

Welche Leistungen können nun privat Krankenversicherte bei der Lösung von Suchtproblemen, beziehungsweise bei der Behandlung suchtbedingter Krankheitsfolgen von ihrer Versicherung erwarten?
Grundsätzlich gilt, dass bei Leistungsanträgen unterschieden wird zwischen Behandlungen, die der Entgiftung und der Beseitigung körperlicher Symptome dienen, und Entziehungsmaßnahmen, die eine Entwöhnung von Suchtmitteln zum Ziel haben.

 

 

Im ersten Fall, also der Behandlung von krankhaften Zuständen, die durch die Sucht verursacht worden sind, besteht Leistungspflicht. Das gleiche gilt für Krankheitserscheinungen in Folge des Entzugs von Suchtmitteln.

 

Keine Leistungspflicht indes besteht bei Entziehungsmaßnahmen, die darauf abzielen, den Patienten aus der Bindung an Drogen, Alkohol oder Medikamente zu lösen. Soweit die offizielle Regelung. In der Praxis sind einige private Krankenversicherer kulanter. So werden bereits seit 1988 auf freiwilliger Basis auch für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren Kostenersatzleistungen und Krankentagegeld gezahlt. Einige Versicherer gingen jetzt sogar noch einen Schritt weiter. Mit Wirkung von 1. Januar 1998 wurde die freiwillige Regelung in eine vertragliche Leistungszusage überführt.

 

Danach wird betroffenen Versicherten bei der ersten Entziehungsmaßnahme ein Kostenzuschuss in Höhe der tariflich vereinbarten Leistung gewährt, wenn das Versicherungsunternehmen diesen vor Behandlungsbeginn schriftlich zugesagt hat. Bei stationären Entziehungsmaßnahmen sind die allgemeinen Krankenhausleistungen erstattungsfähig. Aus einer Krankenhaustagegeldversicherung oder Krankheitskostenteilversicherung wird allerdings nicht geleistet.

 

Quelle: SIGNAL IDUNA