Ein Neufahrzeug, welches vom Händler kurzzeitig zugelassen wurde (Tageszulassung), um es später mit einem entsprechenden Rabatt als "Gebrauchtwagen" verkaufen zu können, unterliegt beim Verkauf genauso der Gewährleistung wie ein Neufahrzeug.
Ein solches Fahrzeug sei auch weiterhin als "Neufahrzeug" anzusehen, entschied das Landgericht Augsburg in einem aktuellen Fall. Ein Gewährleistungsausschluss sei unwirksam. Bislang war von Gerichten die Ansicht vertreten worden, dass es sich bei Fahrzeugen mit Tageszulassung, aber ohne gefahrene Kilometer um einen "echten Gebrauchtwagen" handelt. Für solche Fahrzeuge wird üblicherweise beim Kauf ein Gewährleistungsausschluss vereinbart, so dass der Käufer bei Mängeln am Fahrzeug, von wenigen Ausnahmen abgesehen, keine Ansprüche gegen den Verkäufer hat.
(Az.: 3 O 761 / 97)