Tarifvorbehalt

Wenn in einem Tarifvertrag Regelungen für eine betriebliche Altersvorsorge vorgesehen sind, dann gilt der Tarifvorbehalt.

Der Tarifvorbehalt besagt, dass tariflich vereinbarte Lohnbestandteile nur für eine Umwandlung genutzt werden können, wenn dies durch den Tarifvertrag vorgesehen oder zugelassen ist. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung in jedem Fall geltend machen kann, wenn er nicht tarifgebunden ist oder aber es sich im Fall der Tarifbindung um übertarifliche Lohn- und Gehaltsbestandteile handelt.

Der Tarifvorrang bedeutet nicht, dass tarifvertragliche Regelungen die Mitarbeiter an die betriebliche Altersversorgung binden. Es bleibt ihnen vielmehr in jedem Fall freigestellt, die staatliche steuerliche Förderung für die private Altersvorsorge anstatt für die betriebliche Altersvorsorge zu nutzen.

Weitere Informationen:

Rechtliche Grundlagen
Prinzip der betrieblichen Altersvorsorge
Drei Säulen-Prinzip
Entgeltumwandlung
Abgaben
Beitragszusagen
Arbeitgeberwechsel
Unverfallbarkeit
Pensionssicherungsverein
Durchführungswege