Unfallversichert bei Umwegen zur Arbeit

Nicht nur die berufliche Tätigkeit selbst, sondern auch die Wege von und zur Arbeitsstelle stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. In der Praxis gibt es immer wieder Streitfälle, wenn die Berufsgenossenschaft einen solchen Wegeunfall nicht anerkennen will. Insbesondere dann, wenn sich der Arbeitnehmer auf Umwegen zur Firma begibt und dabei verunglückt.

 

Das Bundessozialgericht hat den Unfallversicherungsschutz für eine Verkaufsleiterin, die den Weg zur Arbeit zu einem Arztbesuch unterbrach, mit Urteil vom 5. Mai 1998 (B 2 U 40/97 R) abgelehnt. Der eingeschlagene Umweg sei dem privaten Bereich zuzuordnen und stehe in keinem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Interessant ist ein anderer Aspekt aus der Urteilsbegründung: Das Bundessozialgericht führt eine neue 2-Stunden-Grenze ein, um die Rechtssicherheit zu verbessern. Das bedeutet: Wenn sich der Arbeitnehmer an einem dritten Ort länger als zwei Stunden aufhält, so gilt dieser Ort als Ausgangspunkt für den Weg zur Arbeit - und der weitere Weg ist unfallversichert. Bisher wurde nach Lage des Einzelfalles entschieden, welche Aufenthaltsdauer am dritten Ort schon erheblich genug ist.