Auch wenn die meisten Unfälle - die auf dem Weg zur Arbeit diesen Winter passierten - meist glimpflich ausgingen: Schon kleinere Blechschäden am eigenen PKW kosten. Zwar übernimmt die Haftpflichtversicherung Schäden des Unfallgegners, doch ohne Vollkaskoversicherung bleibt man auf den Eigenschäden sitzen. Vielleicht können Sie wenigstens ein paar Euro bei den Steuern sparen?
Tipp: Ereignete sich der Unfall auf einer dienstlichen oder beruflichen Fahrt, können die Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Bei Arbeitnehmern als Werbungskosten, bei Selbständigen als Betriebsausgaben. Den beruflichen Zusammenhang müssen Sie beweisen. Fügen Sie Ihrer Jahressteuererklärung also eine kurze Aufstellung bei. Aus ihr muss klar hervorgehen, wann, wo, zu welcher Uhrzeit der eigenverschuldete Unfall passierte und in welcher Schadenhöhe. Ein polizeiliches Unfallprotokoll, der Schriftwechsel mit der Versicherung, eventuell sogar ein Bußgeldbescheid, untermauern das zusätzlich.
Nun muss die Polizei bekanntlich Unfälle mit reinem Sachschaden in einigen Bundesländern nicht mehr vor Ort aufnehmen, auch wenn sie gerufen wird. Stichwort: Bagatellschaden. In so einem Fall müssen Sie sich dann selbst um Nachweise kümmern. Und zwar noch an Ort und Stelle: durch Unfallfotos, Notizen zum Unfallgeschehen, und Zeugen. Manchmal wird das Finanzamt noch eine Arbeitgeberbescheinigung über Firmenzugehörigkeit und Arbeitszeiten sehen.
Tipp: Sie können alle Ihre mit dem eigenen Unfallschaden entstandenen Kosten geltend machen. Lassen Sie die reparieren, genügt die Werkstattrechnung. Reparieren Sie selbst, sind die Ersatzteilkosten, aber nicht Ihre Arbeitsleistung absetzbar. Reparieren Sie nicht, können Sie die Wertminderung ansetzen, wozu meist ein gebührenpflichtiges Gutachten notwendig ist. Nebenkosten nicht zu vergessen: z.B. für Anwalt oder fürs Abschleppen.
Klar, dass Sie Zahlungen abziehen müssen, die Sie zum Beispiel von der Versicherung erhielten. Manchmal rechnet es sich, den Schaden des Unfallgegners zu übernehmen, um den Schadensfreiheitsrabatt zu retten. Das Finanzamt macht mit. Sie sollten wissen: Ob und wie Sie an dem berufsbedingten Schaden Schuld hatten, muss das Finanzamt grundsätzlich nicht interessieren. Auch nicht, ob verkehrswidriges Verhalten oder sogar ein vorsätzlicher Verstoß gegen Verkehrsvorschriften zum Unfall führten. Wenn der berufliche Zusammenhang belegbar ist, dann sind die Unfallkosten meist auch steuerlich absetzbar.
Quelle: Franz Zink / ZDF-WISO