Gegenstand der privaten Unfallversicherung ist der Versicherungsschutz bei Unfällen in der ganzen Welt die der versicherten Person während der Laufzeit des Vertrages zustoßen. "Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet." (§ 1 III Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen AUB) Dazu zählen auch Verrenkungen, Risse und Zerrungen, die durch eine erhöhte Kraftanstrengung verursacht worden sind.
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Unfälle durch Trunkenheit, Geistes- und Bewußtseinsstörungen sowie "Schlaganfälle .. oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicherten ergreifen", es sei denn, daß "diese Störungen oder Anfälle durch ein Unfallereignis verursacht waren" (§ 2 I AUB). Ausgeschlossen sind auch Unfälle, die sich bei der Ausführung bzw. dem Versuch einer Straftat ereignen, sowie Unfälle durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse, innere Unruhen oder Kernenergie. Nicht gedeckt sind auch Unfälle des Versicherten bei der Benutzung von Luftfahrzeugen mit Ausnahme des Fluggastrisikos sowie Unfälle bei Fahrzeugveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen darüber hinaus Gesundheitsschädigungen durch Strahlen, Heilmaßnahmen oder Eingriffe, die der Versicherte selber vornehmen läßt und die nicht durch einen Unfall veranlaßt waren, sowie Infektionen und Vergiftungen. Nicht versichert sind Bauch- und Unterleibsbrüche sowie Schäden an Bandscheiben, Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen soweit sie nicht durch einen Unfall verursacht worden sind. Ausgeschlossen sind auch "Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen gleichgültig, wodurch diese verursacht sind " (§ 2 IV AUB). Nicht versicherbar sind Geisteskranke sowie dauernd pflegebedürftige Personen.
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