Manche Tarifverträge sehen ab einem bestimmten Zeitpunkt der Tätigkeit eines Arbeitnehmers keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit durch die Firma mehr vor. Dass dies faktisch eine "Unkündbarkeit" des Arbeitnehmers darstellt ist jedoch ein Trugschluss. Das meldet die Deutsche Ring Versicherung.
Das Bundesarbeitsgericht hat unlängst entschieden, dass ein bereits ordentlich unkündbarer Mitarbeiter durchaus entlassen werden kann, wenn sein Arbeitsplatz wegfällt und eine anderweitige Beschäftigung nicht möglich ist (Az 2AZR 227/97). Der Firma dürfe nicht zugemutet werden, ein "sinnentleertes" Arbeitsverhältnis fortzusetzen und das Gehalt ohne entsprechende Gegenleistung weiter zahlen zu müssen. Hier sei die "Opfergrenze" des Arbeitgebers erreicht.