Außergewöhnliche Belastungen: Unterstützung von Angehörigen im eigenen Haushalt

Wer zum Beispiel seinen Kindern, Eltern oder seinem Lebenspartner finanziell unter die Arme greift, darf unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsleistungen bis zu 6.000 Euro pro unterstützter Person im Jahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen. Bei Kindern ist Voraussetzung für den Abzug nach § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz, dass kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht (zum Beispiel bei arbeitslosen Kindern über 21 Jahren).

In welcher Höhe können nun Aufwendungen geltend gemacht werden, wenn die unterstützte Person im Haushalt des Unterhaltsleistenden lebt und die Unterhaltsleistung nicht bzw. nicht nur aus Barunterhalt besteht, sondern auch Sachunterhalt in Form von Wohnraum und Verpflegung geleistet wird.

 

Die Antwort:

 

Für - von Ihnen unterstützte - Angehörige, die in Ihrem Haushalt leben, können Sie den Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Jahr ansetzen. Das Finanzamt muss den Höchstbetrag akzeptieren. Es darf keinen Einzelnachweis der Aufwendungen verlangen. Darauf hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (Verfügung vom 4.5.1998, Az: S 2285 A - 36 - St II 27, DB 1998, 1440) erst kürzlich hingewiesen.

 

Quelle: IWW Institut für Wirtschaftspublizistik