Eine Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Einrichtung, die von einem oder mehreren Arbeitgebern getragen wird. Ihr Zweck ist es, Versorgungsleistungen an die Mitarbeiter eines oder mehrerer Arbeitgeber, der so genannten Trägerunternehmen, zu erbringen. Die Versorgungsleistungen werden aus Mitteln finanziert, die sie von den Unternehmen erhält. Nach der Anlageform unterscheidet man die pauschaldotierte und die rückgedeckte Unterstützungskasse. Die pauschaldotierte Unterstützungskasse kann die Beträge beliebig anlegen. Allerdings sind die Höhe der Zuwendungen stark beschränkt. Erlaubt ist lediglich die Bildung eines finanziellen Reservepolsters. Bei der rückgedeckten Unterstützungskasse werden die Zuwendungen für den Abschluss von Rückdeckungsversicherungen verwendet, mit denen die Versorgungsverpflichtungen ausgelagert und vollständig finanziert werden.
Wichtig für Arbeitgeber
Der Durchführungsweg der überbetrieblichen Unterstützungskasse steht jedem Unternehmen offen.
Wichtig für Arbeitnehmer
Die Versorgung über eine Unterstützungskasse ist in der Regel für alle Arbeitnehmer einsetzbar. Führungskräften ist durch das Bestehen von Leistungsgrenzen eine individuelle Beratung zu empfehlen.
Finanzierung der Versorgung
Man unterscheidet rückgedeckte und nicht rückgedeckte Unterstützungskassen. Bei rückgedeckten Kassen wird ein laufender Beitrag zur Absicherung der Verpflichtungen in eine Rückdeckungsversicherung gezahlt. Ohne Rückdeckung ist eine höhere Flexibilität vorhanden, die allerdings auch ein höheres Risiko in sich birgt.
Entgeltumwandlung
Eine Finanzierung über Entgeltumwandlung ist möglich, d.h. der Arbeitnehmer kann auf einen Teil seines unversteuerten Einkommens verzichten. Eine weitere Beteiligung des Arbeitnehmers an der Dotierung ist hingegen aus steuerlichen Gründen unzulässig.
Steuern in der Ansparphase
1. Wenn der Arbeitgeber die Beiträge übernimmt, entsteht für den Arbeitnehmer kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.
2. Bei Entgeltumwandlung kann der Arbeitnehmer auf einen Teil seines unversteuerten Einkommens verzichten.
3. Beiträge zur Sozialversicherung sind bis 4% der Beitragsbemessungsgrenze bis 2008 sozialversicherungsbeitragsfrei. Ab 2009 fallen auch Sozialabgaben an.
Steuern in der Leistungsphase
Die Leistungen sind als nachträglicher Arbeitslohn in vollem Umfang steuerpflichtig. Das Einkommen wird in die Zukunft verlagert.
Anspruch auf Leistungen
Die Unterstützungskasse gewährt formal keinen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen. Es besteht aber ein faktischer Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber.
Handhabung beim Ausscheiden von Mitarbeitern
1. Werden die Beiträge durch den Arbeitgeber finanziert, besteht ein Anspruch unter folgenden Voraussetzungen: Wenn der Arbeitnehmer mindestens 30 Jahre alt ist und die Versorgung schon mindestens 5 Jahre besteht, hat er einen Anspruch erworben. Die Höhe der Anwartschaften berechnen sich aus dem Verhältnis von zurückgelegten Dienstjahren zu der maximalen Betriebszugehörigkeit beim vereinbarten Rentenbeginn.
2. Handelt es sich um eine Entgeltumwandlung, so erwirbt der Arbeitnehmer immer die beim Ausscheiden erreichte Anwartschaft.
Sicherheit im Insolvenzfall
Zur Insolvenzsicherung müssen Beiträge in den Pensionssicherungsverein (PSV) gezahlt werden.
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