Unter Unverfallbarkeit wird die Sicherheit der betrieblichen Altersvorsorge aus Sicht der Arbeitnehmer beschrieben. Bisher gab es Fristen, nach denen man nach einer bestimmten Betriebszugehörigkeit einen Anspruch auf die Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge hatte, der nicht mehr verfallen konnte.
Ab 1.1.2001 gelten für die Betriebliche Altersversorgung folgende Unverfallbarkeitsgrundsätze:
(Die Regelung: "Dauer der Zusage 3 Jahre bei 12-jähriger Betriebszugehörigkeit" entfällt zum Ausscheiden.)
In diesen Fällen bestehen unverfallbare Ansprüche in Höhe der erworbenen Anwartschaft. Die nun im Gesetz festgeschriebene Unverfallbarkeit im Falle der Entgeltumwandlung gegenüber den bislang bestehenden vertraglichen Lösungen (z.B. unwiderrufliches Bezugsrecht) bedeutet für den Arbeitnehmer einen größeren Schutz z.B. im Insolvenzfall seines Arbeitgebers. Unterstützt wird diese Änderung durch Maßnahmen im Steuerrecht, die dem Arbeitgeber im Falle einer Direktzusage eine Rückstellungsbildung bereits zum 28.Lebensjahr des Arbeitnehmers ermöglichen.
Bislang mussten folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch besteht:
Beispiele:
Ein 32-jähriger Arbeitnehmer scheidet im Jahr 2001 aus dem Unternehmen aus. Im Jahr 1995 wurde ihm eine Pensionszusage erteilt, dem Betrieb gehört er seit 1990 an. Es besteht ein unverfallbarer Anspruch, weil die Versorgungszusage 5 Jahre bestand.
Ein 56-jähriger Arbeitnehmer scheidet im Jahr 2001 auf Grund einer Vorruhestandsregelung aus dem Unternehmen aus. Im Jahr 1998 bei Eintritt in das Unternehmen wurde ihm eine Pensionszusage erteilt. Es besteht ein unverfallbarer Anspruch, weil der Arbeitnehmer auf Grund der Vorruhestandsregelung so gestellt wird, als hätte er die Bedingungen erfüllt.
Ein 28-jähriger Arbeitnehmer scheidet im Jahr 2001 aus dem Unternehmen aus. Bei Eintritt in das Unternehmen im Jahr 1995 wurde ihm eine Pensionszusage erteilt. Es besteht kein unverfallbarer Anspruch, weil das 30. Lebensjahr beim Ausscheiden nicht vollendet war.
Weitere Informationen:
Rechtliche Grundlagen
Prinzip der betrieblichen Altersvorsorge
Drei Säulen-Prinzip
Entgeltumwandlung
Abgaben
Beitragszusagen
Tarifvorbehalt
Arbeitgeberwechsel
Pensionssicherungsverein
Durchführungswege