Urlaub auf Balkonien – Willkommen in der rechtlichen Grauzone

Wenn der Geldbeutel eine Urlaubsreise nicht zulässt, will man es sich wenigstens zu Hause so gemütlich wie möglich machen. Der Balkon bietet da willkommene Gelegenheiten zum Sonnenbaden und Grillen. Doch was ist erlaubt, und was stört die Nachbarn?

 

Wer auf Balkonien Urlaub macht, bewegt sich auf dem schmalen Grat zwischen freier Persönlichkeitsentfaltung und dem nachbarlichen Recht auf Ruhe. In den meisten Fällen wird kein einheitliches Recht gesprochen, Einzelfallentscheidungen sind die Regel. Das Besondere an Balkonien: Einerseits gehört der Balkon zur Wohnung, andererseits ist der Balkon ein halb öffentlicher Platz. Am besten fährt man, wenn man Rücksicht walten lässt.

 

Wer ein kleines Grillfest auf seinem Balkon veranstaltet, sollte darauf achten, dass kein störender Qualm oder Lärm in die Nachbarwohnung quillt. Auch ein Blick in den Mietvertrag macht Sinn, denn Vermieter können ein totales Grillverbot verhängen (LG Essen 10 S 437/01). Man sollte sich zudem erkundigen, ob es eine Vereinbarung zum Grillen unter den Mietern der Hausgemeinschaft gibt.

 

Wer sich auf seinem Balkon wie in den Tropen fühlen möchte, darf im Grunde pflanzen, wie ihm der Kopf steht. Allerdings, die Pflanzen dürfen keinen Nachbarn stören, zum Beispiel seinen Balkon in den Schatten stellen oder beim Gießen komplett mitwässern.

Wenn auch kleinere Raubtiere zum Urlaubsidyll gehören sollen, empfiehlt es sich,  den Balkon mit einem so genannten Katzennetz zu sichern, damit die kleinen Tiger nicht ausbüchsen. Allerdings, ob Katzennetze erlaubt sind oder nicht, darüber sind sich die Gerichte nicht einig. Es empfiehlt sich also vorher den Eigentümer fragen, da es sich um eine bauliche Änderung handelt.

 

Letztlich gehört zu einem erholsamen Urlaub auch das entsprechende ‚Wellness-Programm’. Wer hierzu eine Parabolantenne benötigt, sollte wissen, dass diese grundsätzlich nur nach Genehmigung des Hauseigentümers erlaubt sind. Ausnahme: Die Antenne wird nicht montiert, sondern nur aufgestellt, so dass der optische Gesamteindruck des Hauses nicht darunter leidet (LG München I, 31 S 7699 /03).

Fällt ein sportliches Großereignis in den Balkonien-Urlaub, so darf man ruhig einmal Flagge zeigen. Problematisch wird’s nur, wenn man eine Flagge fest montieren möchte, dann bedarf es der Zustimmung durch den Eigentümer.

 

Pseudopolitische oder diskriminierende Statements in Form von Plakaten oder Aufklebern, die andere (Passanten oder Nachbarn) verletzen könnten, haben auf dem Balkon nichts zu suchen. Sie sind ausdrücklich verboten!

 

07/05