Vorsicht: Verjährung droht!

Haben Sie noch eine Rechnung offen? Oder anders ausgedrückt, bestehen von ihrer Seite offene Ansprüche, die Sie noch einfordern möchten? Dann sollten Sie überprüfen, ob diese Forderungen unter Umständen zum Jahresende verjähren.

 

Im Rahmen der Schuldrechtsreform von 2002 wurde das Verjährungsrecht vereinfacht und übersichtlicher gestaltet. Übergangsvorschriften für Altforderungen traten in Kraft, die nun für bestimmte Konstellationen dazu führen können, dass diese zum 31. Dezember 2004 verjähren.

 

Basics zur Schuldrechtsreform:

für viele zivilrechtliche Ansprüche gilt eine neue einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren
Eine Übergangsvorschrift bestimmt, dass die Dreijahresfrist auch dann greift, wenn für den betreffenden Anspruch vor der Reform eine längere Verjährungsfrist galt
Betroffen von der verkürzten Verjährungsfrist sind also auch solche Ansprüche, die vor der Reform erst nach 30 Jahren verjährten
Die neue Dreijahresfrist startete erstmalig am 01. Januar 2002 und kann somit zum ersten Mal mit dem 31.Dezember 2004 ablaufen
Um die Verjährung einer Forderung zu verhindern, müssen Ansprüche frühzeitig gerichtlich geltend gemacht werden. Eine bloße schriftliche Mahnung des Schuldners oder eine Aufforderung zur Zahlung reichen nicht aus.

 

Da die Berechnung des Verjährungstermins im Einzelfall schwierig sein kann, empfiehlt das Bundesministerium der Justiz, sich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Dieser kann dann auch Auskunft darüber geben, welche Maßnahmen erforderlich sind, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern.