Vorsicht beim Verleih des eigenen Wagens

Haben Sie schon mal über die Risiken nachgedacht, die Sie eingehen, wenn Sie einem Freund Ihr Auto leihen? Damit eine nette Geste nicht zum Alptraum wird, ist es zweckmäßig, die möglichen Folgen seiner Hilfsbereitschaft vorher zu bedenken. Wenn ein Fahrzeug auffällig wird, treten Versicherung und Ordnungsamt immer zuerst an den Fahrzeughalter heran.

 

Versicherung


Sowohl bei einem Haftpflicht- als auch bei einem Kaskoschaden kommt die Versicherung des Fahrzeughalters für den entstandenen Schaden auf - wenn Sie Ihren Wagen verliehen hatten, also Ihre. Sie müssen dann neben den Folgekosten des Unfalls, zum Beispiel Kosten für einen Mietwagen, mit einer Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse rechnen, was höhere Prämien in der Zukunft zur Folge hat.

 

Hatte der Fahrer Alkohol getrunken oder war ohne Führerschein gefahren, kann die Versicherung ihn bis zu 5.000 Euro in Regress nehmen. Wenn Ihnen als Fahrzeughalter diese Tatsachen bekannt waren, riskieren auch Sie Regressforderungen - in der Kaskoversicherung gehen Sie möglicherweise sogar leer aus.

 

Wenn Sie Ihren Wagen verleihen, vergewissern Sie sich darum, dass der Fahrer

 

nicht alkoholisiert ist
im Besitz eines gültigen Führerscheins ist.

 

 

Mit Schwierigkeiten muss rechnen, wer bei Abschluss seiner Kaskoversicherung einen Prämienrabatt in Anspruch genommen hat, der voraussetzt, dass nur der Fahrzeughalter fährt.

 

Ordnungsamt


Bescheide über Verwarnungs- und Bußgelder gehen immer an den Fahrzeughalter.

 

Sie sollten sich gut überlegen, ob Sie Strafzettel selbst bezahlen oder gleich den tatsächlichen Fahrer nennen. Dies gewinnt an Bedeutung, wenn Punkte in Flensburg drohen.

 

Sie haben das Recht, die Nennung des Fahrers zu verweigern. So kommen Sie möglicherweise um das Knöllchen herum, riskieren aber, künftig ein Fahrtenbuch führen zu müssen.

 

Quelle: R + V Versicherung