Antrag, Versicherungsbeginn und -ende

Bei Vertragsabschluß muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer im Versicherungsantrag alle ihm bekannten Umstände anzeigen, die für die Gefahrenübernahme erheblich sind. Normalerweise fragt der Versicherer schriftlich nach den Punkten, die ihm wichtig sind, und es genügt, wenn man diese Fragen beantwortet. Gerade in der Lebens- und Krankenversicherung ist es sehr wichtig, hier bei der Beantwortung der Fragen rückhaltlos offen und penibel zu sein, da ein Verschweigen wichtiger Risikofaktoren zur Leistungsfreiheit oder zur Annullierung des Vertrages führen kann.

 

Bei Abschluss des Versicherungsvertrages sollte man sich überlegen, wie lange der Vertrag laufen soll. Schließt man z. B. einen Vertrag über die Dauer von fünf Jahren, ist man für diesen Zeitraum gebunden; eine vorzeitige Kündigung des Vertrages ohne besonderen Grund ist im Regelfall ausgeschlossen. Eine kurze Laufzeit erleichtert es, z. B. auf ein günstiges Angebot eines anderen Versicherers "umzusteigen" oder veränderten Lebensumständen Rechnung zu tragen. Auch hier sind Preisvergleiche zwischen "Kurz- und Langläufern" wichtig.

 

Der Versicherungsschutz beginnt grundsätzlich erst nach Annahme des Antrags durch das Lebensversicherungsunternehmen und nach der unverzüglichen Zahlung des ersten Beitrags durch den Kunden, frühestens jedoch zu dem vereinbarten Versicherungsbeginn, der im Versicherungsschein steht.

 

Der Versicherungsschutz verlängert sich in aller Regel jährlich, sofern der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt hat, und endet mit dem Tod des Versicherten, bei der Aussteuerversicherung mit der Heirat des Kindes. Spätestens endet er mit Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer wie zum Beispiel in der Lebens- oder Rentenversicherung.

 

Erstprämie

Der Versicherungsnehmer (VN) hat die vereinbarte Prämie zu entrichten. So steht es im Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Der Versicherungsschutz beginnt nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit der Zahlung der ersten Prämie, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Termin (strenge Einlösungsklausel). Üblich ist heutzutage – meist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) vereinbart – die erweiterte Einlösungsklausel: Danach beginnt der Versicherungsschutz bei unverzüglicher Einlösung des Versicherungsscheins (Zahlung der Erstprämie oder des Einmalbeitrags innerhalb von zwei Wochen) zu dem in ihm festgesetzten Zeitpunkt.

 

Wird die Erstprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Versicherer nicht innerhalb von drei Monaten die Prämie gerichtlich geltend macht. (§ 38 Abs. I Versicherungsvertragsgesetz sowie jeweilige AVB).
Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei (§ 38 Abs. II VVG sowie jeweilige AVB).

 

Folgeprämie

Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer (VN) auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen. In diesem Schreiben sind die Rechtsfolgen für die Nichtzahlung der Prämie aufzuführen (§ 39 Abs. I VVG), die wie folgt lauten:

  • Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Zahlungsfrist ein und hat der VN immer noch nicht gezahlt, so ist

    der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei (§ 39 Abs. II VVG).

  • Der Versicherer kann, wenn der VN nach Ablauf der Frist noch immer im Zahlungsverzug ist, den Versicherungsvertrag

    ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 39 Abs. III VVG).

Eine Reaktivierung des Versicherungsvertrages ist allerdings möglich: Wenn der VN innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit Fristbestimmung verbunden war, innerhalb eines Monats nach Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt. Dies gilt allerdings nur, wenn nicht zwischenzeitlich der Versicherungsfall eingetreten ist. (§ 39 Abs. IV VVG)

 

Prämie trotz Aufhebung des Versicherungsvertrages

Wird der Versicherungsvertrag wegen nicht rechtzeitiger Zahlung nach § 39 VVG gekündigt, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres zu. Tritt der Versicherer nach § 38 Abs. 1 VVG zurück, so kann er nur eine angemessen Geschäftsgebühr verlangen (§ 40 Abs. II VVG).

 

Pünktliche Zahlung der Prämie

Neben einer Überweisung oder einem Dauerauftrag vom Konto des Versicherten kann der VN auch den Versicherer ermächtigen, die fälligen Prämien von seinem Konto einzuziehen (Lastschriftverfahren / Einzugsermächtigung). Zum einen ist dies bei wechselnden Prämien weniger Aufwand für den VN, zum anderen ist damit immer eine rechtzeitige Prämienzahlung gewährt. Und wenn der Versicherer mal die falsche Summe abbucht, so kann der VN immer noch innerhalb von sechs Wochen bei seiner Bank der Abbuchung widersprechen.