Gefälligkeitsdienste sind nicht unfallversichert

Kleine Hilfen unter Freunden, die unter Umständen mit einer Verletzung "belohnt“ werden, sind nicht durch die Unfallversicherung abgedeckt. So urteilte jüngst das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (L 2 U 370/02-).

Das Gericht entschied damit gegen eine Krankenkasse, die Behandlungskosten für einen ihrer Versicherten an die gesetzliche Unfallversicherung abschieben wollte. Der Betroffene hatte beim Besuch einer Bekannten spontan beim Abnehmen der Gardinen geholfen und war dabei von der Leiter gestürzt.