Kaum einer rechnet damit, aber jeden kann es treffen: Durch Unfall oder Krankheit ist man von einem Tag auf den anderen plötzlich nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu regeln.
Die verbreitete Ansicht, in diesem Falle ginge die Handlungs- und Verfügungsgewalt automatisch an die nächsten Verwandten über, ist aber unzutreffend, wie die Experten der ARAG mitteilen. Anstelle dessen erhält das zuständige Vormundschaftsgericht die Kompetenz für alle Belange des geschäftsunfähigen Betroffenen (wie z. B. Bankangelegenheiten, Bezahlen von Rechnungen, Unterschriften usw.), bis ein Betreuer ernannt worden ist. Wer hierin nicht die Ideallösung sieht und für den Fall eigener Hilflosigkeit die Regelung seiner Dinge lieber gleich dem Ehepartner, Freund oder Verwandten übertragen möchte, sollte beizeiten vorsorgen. Mit der Ausstellung einer Vorsorgevollmacht kann jeder im vorhinein bestimmen, wer seine Interessen wahrnehmen soll. Gleichzeitig kann er präzise Gebiet und Umfang der Vollmacht festlegen.
Besteht ein solches Dokument, entfällt automatisch die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichtes. Wenn der Aussteller seine Absichten ändert, kann eine Vollmacht jederzeit modifiziert oder widerrufen werden. Die ARAG-Experten empfehlen, eine solche Vorsorgevollmacht notariell beglaubigen zu lassen, um ihre unverzügliche Anerkennung z. B. bei Banken und Behörden sicherzustellen. Im Falle eines Falles ist der Bevollmächtigte dann sofort handlungsfähig und kann im Sinne des Betroffenen tätig werden.
Quelle: ARAG