...doch beim Fiskus lebt sich’s besser ohne ihr. Denn wer in unserem Steuersystem nichts fordert, dem wird nichts geschenkt. Somit sollte in der Steuererklärung mindestens das aufgeführt werden, was das Finanzamt ohne Probleme akzeptiert.
Dies gilt gerade für die sogenannten Werbungskosten. In bezug auf diese Kosten wird ein Pauschalbetrag von 1.044,- Euro vom Bruttoeinkommen jedes Arbeitnehmers abgezogen. Wenn die Gesamtsumme der Ausgaben rund um den Arbeitsplatz diese Pauschale übersteigt, macht es Sinn Quittungen und Belege der Steuererklärung hinzuzufügen.
Wer meint, er hätte nichts abzusetzen, weil er in nächster Nähe zum Arbeitsplatz wohnt und auch sonst nur wenig aufzuwenden hat, sollte nicht vorschnell diesen Punkt abhaken: Viele wissen gar nicht, was sie alles als absetzen können. Hier bedeutet gut Informiert zu sein bares Geld, denn der Sachbearbeiter Ihres Finanzamt wird Ihnen mit Sicherheit keine Hilfestellung leisten.
Wichtig bei der Ermittlung aller Werbungskosten ist die Aussonderung von Ausgaben, die in eine andere Rubrik gehören. Ein Fachbuch zur Steuerberatung gehört nicht zu den Werbungskosten, sondern zu den „Sonderausgaben“. Wer falsch zuordnet, verschenkt mögliche weitere Senkungen des steuerpflichtigen Einkommens.
Aber gerade hier tauchen Probleme auf: Was sind denn Sonderausgaben? Und was unterscheidet sie von den außergewöhnlichen Belastungen? Eine Checkliste auf focus.msn kann hier einige Klarheit schaffen.
Und wenn Sie nicht alles verstehen, trösten Sie sich: Vielen anderen geht’s genauso. Das Steuer-Special von focus.msn hält zahlreiche weiterführende Informationen für Sie bereit.