Bei langfristigen Banksparplänen mit eingeschränkter Kündigungsmöglichkeit sind Zinsanpassungsklauseln nur mit Einschränkungen zulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil entschieden (Az. XI ZR 140/03). Auf Antrag der Verbraucherzentrale NRW untersagte der BGH die Zinsanpassungklausel für den "Combi-Sparplan" einer Sparkasse. Nach dem Urteil dürfen sich Kreditinstitute in ihrem Kleingedruckten nicht das Recht einräumen, die Zinsen für Sparverträge unabhängig von klaren und für den Kunden nachvollzieh-baren Kriterien anzupassen. Nach Einschätzung von Verbraucherschützern betrifft dieses Urteil Millionen von Verträgen - Sogar Riester-Sparpläne dürften betroffen sein.

Das Urteil bezieht sich auf langfristige Verträge, bei denen sich die Bank in den Geschäftsbedingungen das Recht vorbehält, die Zinsen frei anzupassen und die nicht oder nur eingeschränkt kündbar sind. Dazu gehören vor allem Sparpläne, die wegen Prämien, Boni oder anderer Gutschriften gegen Ende der Laufzeit nur unter Renditeverlust zu kündigen sind. Auch eine ganze Reihe von Riester-Banksparplänen dürften betroffen sein. Tagesgeldkonten und frei kündbare Sparverträge bleiben von diesem Urteil unberührt.Zinsanpassungsklauseln werden nicht grundsätzlich unzulässig. Nur die völlig unbegrenzte Befugnis, die Höhe der Zinsen zu verändern, hat der BGH als unzumutbar verworfen. Die Banken und Sparkassen müssen sich nun von Anfang an auf Regeln für Zinsanpassungen festlegen. Möglich sind laut BGH-Urteil Klauseln, bei denen der Zinssatz in regelmäßigen Abständen an einen Referenzzins angepasst wird. An welchen Zins der Sparvertrag gekoppelt werde, sei dabei gar nicht so wichtig. Wesentlich ist, dass dem Kunden deutlich wird, nach welchen Regeln die Zinsanpassungen berechnet werden. Nur das Recht zu willkürlichen Zinsanpassungen benachteiligt Kunden unangemessen.

Nach diesem Urteil ist die Zinsanpassungsklausel für betroffene Banksparpläne nichtig. Kunden mit einem solchen Banksparplan haben Anspruch auf eine Nachzahlung, wenn die Bank den Kunden bei der Zinsanpassung benachteiligt hat. Viele Sparverträge verschlechterten sich durch Zinsanspassungen während der Laufzeit, was zu spürbaren Einbußen führt. Ein Beispiel: Wenn monatlich 100 Euro über eine Laufzeit von acht Jahren angespart werden, bewirkt eine Zinssenkung von 3,25 % auf 2,75 % ein Minus von 164 Euro. Auf 20 Jahre hochgerechnet summiert sich der Verlust bereits auf 1.283 Euro. Bei Sparplänen mit jährlichen Bonuszahlungen auf die Sparraten oder die Zinsen können die Einbußen noch erheblich höher ausfallen.

Welche Folgen das BGH-Urteil für einzelne Verträge haben wird, lässt sich noch nicht genau abschätzen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen will jedoch bei Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung Kriterien für die Berechnung von Nachzahlungen entwickeln und Verbrauchern detailliertes Material für die Auseinandersetzung mit der Bank an die Hand geben.