Zuzahlungsregelungen und die Belastungsgrenze

Kinder und Jugendliche sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr weiterhin von jeder Zuzahlung befreit. Für alle anderen Patienten ist eine vollständige Befreiung von Zuzahlungen (Härtefälle) ab 2004 nicht mehr möglich.

Künftig muss jeder Versicherte Zuzahlungen bis zur Höhe der so genannten Belastungsgrenze leisten. Diese liegt bei zwei Prozent des jährlichen Brutto-Einkommens. Menschen mit einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung sind bereits bei Zuzahlungen in Höhe von ein Prozent des Bruttoeinkommens von weiteren Zuzahlungen befreit.

Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Verbandsmitteln müssen alle über 18 jährigen Patienten grundsätzlich 10 Prozent des Abgabepreises, jedoch mindestens 5 und höchstens 10 Euro für ein Medikament oder ein Produkt zuzahlen. Bei der Verschreibung von Heilmitteln (zum Beispiel Massage, Physio- oder Ergotherapie) oder bei häuslicher Krankenpflege müssen die Versicherten 10 Euro pro Verordnung zuzüglich 10 Prozent der Gesamtkosten tragen. Die Zuzahlung für eine häusliche Krankenpflege ist auf 28 Tage, das heißt auf maximal 280 Euro begrenzt. Bei Schwangerschaft oder Entbindung entfällt die Zuzahlung für eine häusliche Krankenpflege. Auch wer ein Hörgerät oder einen Rollstuhl benötigt, muss künftig 10 Prozent, mindestens jedoch 5 Euro und maximal 10 Euro zuzahlen. Auch hier gilt: Die Zuzahlung darf die Kosten des Mittels nicht übersteigen.

Der Besuch eines Arztes, Psychotherapeuten oder Zahnarztes kostet beim ersten Besuch im Quartal 10 Euro Praxisgebühr. Bei weiteren Besuchen in diesem Quartal wird die Gebühr nicht erneut erhoben. Dies gilt auch dann, wenn man im selben Quartal zum Beispiel von seinem Hausarzt zu einem Facharzt überwiesen wird. Mehrmals fällig wird die Gebühr jedoch dann, wenn man in einem Quartal mehrere verschiedene Ärzte ohne Überweisung aufsucht. Ausgenommen von der Gebühr sind Kontrollbesuche beim Zahnarzt, Vorsorge- und Früherkennungstermine sowie Schutzimpfungen.

Bei Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe trägt der Versicherte 10 Prozent der täglichen Kosten, höchstens jedoch 10 Euro, mindestens aber 5 Euro. Die Zuzahlung entfällt bei Haushaltshilfen während der Schwangerschaft oder nach einer Entbindung.

Eine Zuzahlung von 10 Euro pro Tag wird bei einem Krankenhausaufenthalt, der stationären Vorsorge und der Rehabilitation fällig. Die Zuzahlung ist auf 28 Tage begrenzt, womit bei einem längeren Krankenhausaufenthalt oder einer Anschlussheilbehandlung maximal 280 Euro zugezahlt werden müssen.